Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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2. Im § 11, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhält der Absatz ur folgende Fassung: 
Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in 
Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der 
Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Bei den Metall- 
patronen müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß 
ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Ab- 
sender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Ent- 
zündung entstandenen Schaden haftbar. 
  
3. Zwischen den §§ 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph 
hinzu: 
§ 11a. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post 
geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die Be- 
schaffenheit des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich 
oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz. Pflanzen, auf Ver- 
langen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem 
Bestimmungsorte zu befördern. 
. Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußer- 
lich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei be- 
sonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. 
Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu 
versehen. 
1II Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als 
Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behand- 
lung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen 2c. ist außer dem Porto 
nach der Taxe für sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§ 21) eine 
Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten. 
IV Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Ab- 
senders. 
Dringende 
Packet- 
sendungen.
	        
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