Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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4. Im 813, „Drucksachen,“ betreffend, erhält Absatz vn unter 6 folgende 
Fassung: 
(Es soll jedoch gestattet sein:) 
6) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern 
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine Rech- 
nung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, 
welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer be- 
sonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
  
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen § 13 und § 14 
§ 13. 
Zur Beförder- 1 Gegen die für Drucksachen im § 13 Abs. v# festgesetzte ermäßigte Taxe können 
aus peen ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Ehromographs, 
bedingt oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf 
E7 mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die 
Bestimmungen des § 13 Abs. 1V, v und vI. Anwendung finden, muß unter der Auf- 
schrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleich- 
lautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen. 
1. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. 
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze 
handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten rc. Zetteln beigefügt oder 
eingeklebt sind. 
IV Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht 
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto- 
ermäßigung ausgeschlossen. 
  
6. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze m und 
IV folgende Fassung: 
u Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Post- 
anweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des 
Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder 
theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
	        
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