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4. Im 813, „Drucksachen,“ betreffend, erhält Absatz vn unter 6 folgende
Fassung:
(Es soll jedoch gestattet sein:)
6) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine Rech-
nung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen,
welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer be-
sonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen § 13 und § 14
§ 13.
Zur Beförder- 1 Gegen die für Drucksachen im § 13 Abs. v# festgesetzte ermäßigte Taxe können
aus peen ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Ehromographs,
bedingt oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf
E7 mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die
Bestimmungen des § 13 Abs. 1V, v und vI. Anwendung finden, muß unter der Auf-
schrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleich-
lautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.
1. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w.
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze
handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten rc. Zetteln beigefügt oder
eingeklebt sind.
IV Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto-
ermäßigung ausgeschlossen.
6. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze m und
IV folgende Fassung:
u Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden.
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Post-
anweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des
Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder
theilweise durch Druck bewirken zu lassen.