Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Durch Eilboten 
zu bestellende 
Sendungen. 
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zeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger 
überlassen, die Anlagen des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung 
des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Ver- 
langen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen 
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der 
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen rochmals behufs Berichtigung 
der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die 
Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu 
versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben 
als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Druck- 
sachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere 
Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger 
überlassen. 1 
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden 
den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Be- 
rechnung des tarifmäßigen Frankos für letztere. 
VI. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Post- 
verwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpost- 
sendungen selbst, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird 
nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, 
so wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet. 
  
11. Der § 21 erhält folgende Fassung: 
8 21. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt 
werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, 
vom Absender durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: „durch Eil- 
boten,“ „durch besonderen Boten,“ „besonders zu bestellen,“ „sofort zu bestellen“. 
Bezeichnungen wie „cito, citissime, dringend, eilig“ 2c. bleiben unberücksichtigt. 
u. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem 
Vermerk „durch Eilboten“ 2rc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt.“ Bei Packeten ist 
letzterer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen.
	        
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