Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt 
von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten 
stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn 
Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des 
eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Orts- 
namens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) 
durch Eilboten.“ Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der 
Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens 
aber die unter v Ab 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist ver- 
pflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung 
dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, 
so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Brief- 
umschlags 2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender 
bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen. 
  
12. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, treten folgende Aender- 
ungen ein: 
1. In dem Absatz iu ist als erster Theil desselben Folgendes 
einzuschalten: 
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungs- 
fahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete 
ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch 
gestattet, durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung 
von Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete 
entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Ab- 
holung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält. 
2. In den Absatz v ist nach dem 2. Satz folgender neue Satz 
aufzunehmen: 
Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch 
jeder nach Absatz ur zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf 
seiner Bestellfahrt mit sich. 
3. Der Absatz v erhält nachbezeichnete veränderte Fassung: 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten 
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 24 kg einschließlich, 
Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. u und 1V) kommt, wenn diese Gegen-
	        
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