Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

stände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers 
nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen 
Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur 
Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 21 kg zur Einsammlung, so 
ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere 
Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 32 Abs. önh zu entrichten. 
4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hin zu: 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (Abs. un) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des 
im § 32 Abs. Im# festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu ent- 
richten ist. 
13. Im § 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, ist als letzter Absatz 
Folgendes nachzutragen: 
XI Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche 
von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbrief sendungen 
zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der 
für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen 
auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu 
ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter 
oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften 
anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im 
Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe 
Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so 
zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden 
Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden 
durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine 
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden. 
  
14. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze 1 und 
folgende anderweite Fassung: 
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit Werthangabe 
und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark . . . . . . . . . . ... 5 Pf., 
b) im Betrage von mehr als 1 500 und bis 3.000 Mark 10 Pf.;
	        
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