Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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2) für Packete mit Werthangabe: 
die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Be— 
stellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren; 
3) für Einschreibpackete: 
die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark; 
v An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3.000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne 
große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr 
auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3.000 Mark und 
weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
—.. 
  
15. Im § 36, betreffend die „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der 
Briefe u. s. w.“, ist am Schlusse des Absatz hinzuzufügen: 
„Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich 
höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen 
melden darf." 
  
16. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" 
betreffend, erhalten die Absätze 1, u und vlfolgende Fassung: 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht inner- 
halb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post ab- 
geholt wird. 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den 
Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge- 
nommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, 
und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post 
zurückgegeben wird.
	        
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