Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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II Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleich- 
benannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu 
unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleit- 
adresse nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt 
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Ant- 
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Porto- 
kosten mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner 
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie 
wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgiebt, 
wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Un- 
bestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist 
seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise 
der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und 
Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch 
Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungs- 
orte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes eine Unbestellbarkeits- 
Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender 
anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben 
oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund 
der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe- 
Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe 
an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Porto- 
kosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern der Absender die Zahlung verweigert, oder 
seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der 
Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte 
veranlaßt. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn 
der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch 
einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post- 
anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger 
ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung 
mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach 
zuzuführen sei, ist nicht gestattet. 
 
	        
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