Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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17. Im § 43, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhalten die 
Abs. m und vu folgende anderweite Fassung: 
. Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe c) Gestempelte 
des Stempels an das Publikum abgelassen. « Yosggxtsxlssz 
vnDieVerwendungderausgeftempeltenBriefumschlägen,Postanweifungsformu- gen. 
laren, Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung 
von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth-- 
zeichen (Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten 
und Streifbänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
  
  
Letzte Absendung: am 21. April 1883. 
1883.
	        
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