Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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auf Grund der am 21. October 1879 in Großdölzig und an demselben Tage in Quesitz 
mit den Interessenten gepflogenen Verhandlungen, resp. auf Grund der für das Ritter- 
gut Großdölzig-Oberhof unterm 17. November 1879 abgegebenen Beitrittserklärung 
folgender 
Receß 
bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden. 
A. 
Die Kirchen= und Schulgemeinde Großdölzig betreffeud. 
1. In die im Königreich Sachsen gelegene Kirche zu Großdölzig sind 
Königlich Sächsischer Seits die politischen Gemeinden Großdölzig und Klein- 
dölzig, sowie die von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Ritter- 
güter Großdölzig-Oberhof, Großdölzig-Unterhof und Klein- 
dölzig, 
und ist 
Königlich Preußischer Seits die Gemeinde Möritzsch 
eingepfarrt. 
Auch sind sämmtliche vorgenannte Gemeinden und Rittergüter in die im Königreich 
Sachsen gelegene Kirchschule zu Großdölzig eingeschult. 
2. Die Beschlüsse, welche über die kirchlichen Bedürfnisse gefaßt werden, sind nach 
der Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem die 
Kirche liegt, und von den kirchlichen Behörden desselben zu genehmigen. Die Beschlüsse, 
welche über die Bedürfnisse für die Schule gefaßt werden, sind nach der Verfassung und 
Gesetzgebung desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem die Schule liegt, und von 
den Schulbehörden desselben zu genehmigen. 
Die in dieser Weise gültig gefaßten und genehmigten Beschlüsse sind auch für die 
ausländischen Eingepfarrten, resp. Eingeschulten verbindlich, doch stehen diesen, wenn 
sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staates, in welchem die Kirche, 
beziehentlich die Schule liegt, zulässigen Rechtsmittel, sowie das Recht der Beschwerde- 
führung bei der competenten Behörde dieses Staates zu. 
Entscheidungen, welche in derartigen Differenzen gegen die ausländischen Ein- 
gepfarrten, resp. Eingeschulten ergehen, sind von der persönlichen Obrigkeit der letzteren, 
ohne daß dieser eine materielle Cognition in der Sache zusteht, sofort zu vollstrecken, 
sobald sie durch die betreffende ausländische Behörde unter gehöriger Angabe der That- 
umstände, auf welchen das Schuldverhältniß beruht, requirirt wird. 
3. Die in der Kirchengemeinde Großdölzig aufzubringenden Parochialumlagen 
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