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beträge aus der Königlich Sächsischen Staatskasse als ein einheitliches Ganzes an—
gesehen.
5. Der Zeitpunkt, von welchem an die Preußische Gemeinde Döhlen in die Acci-
dentienfixation eintritt und an den Entschädigungsbeträgen aus der Königlich Sächsischen
Staatskasse für weggefallene Accidentien und Stolgebühren Theil nimmt, ist auf den
1. Januar 1880 festgesetzt worden.
Die Frage einer etwaigen dereinstigen Auspfarrung der Preußischen Ortschaft
bleibt unberührt.
Beiderseitige Commissare haben vorstehenden
Receß
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterzeichnet.
Dresden und Magdeburg, den 2. Mai 1882.
Kurt Damm Paul von Seydewitz, Geheimer Regierungsrath.
Carl Eduard Nitze, Consistorialrath und Justitiar.
Nr. 15. Verordnung,
die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung im Jahre 1883
betreffend;
vom 26. April 1883.
Nach Beschluß des Bundesrathes vom 31. October 1882 hat im Sommer des laufenden
Jahres in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches eine Wiederholung der Aufnahmen
zur Anbaustatistik stattzufinden.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit
Folgendes verordnet:
1. Die gedachten Aufnahmen haben in gleicher Weise, wie solches im Jahre 1878
geschehen, in allen Ortschaften durch die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts- und
Landwirthschaftskundigen, bezüglich der Forsten und Holzungen Forstwirthschaftskundigen
zu erfolgen.
2. Für jeden Ort wird ein Druckexemplar des Erhebungsformulars nebst einem
Abdrucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den
Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist,
den Stadräthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften) durch das statistische
Bureau des Ministeriums des Innern übersendet werden.