Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 16. Bekanntmachung 
eines anderweiten Nachtrags zu den Statuten des Albrechtsordens; 
vom 4. Mai 1883. 
Wag, Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2. 20. 2c 
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers beschlossen, 
die Statuten des Albrechtsordens vom 31. December 1850 bezüglich des Großkreuzes 
zu ergänzen und den nachstehenden anderweiten Nachtrag zu den nurgedachten Statuten 
genehmigt. 
Dieser Nachtrag wird andurch unter O zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
– zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 4. Mai 1883. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
Nachtrag 
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechtsordens 
vom 31. December 1850. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20. 
haben beschlossen, die Bestimmungen im § 5 der Statuten des Albrechtsordens vom 
31. December 1850 dahin zu erweitern, daß 
wenn Wir Uns bewogen finden, bei Verleihung des Großkreuzes des Ordens, 
zur Erhöhung der Auszeichnung, den Ordensstern in Gold aushändigen zu 
lassen, dann das zu der Ordensdecoration gehörige Kreuz an einem seidenen 
Bande, in der Breite und der Farbe des Bandes Unseres Hausordens der
	        
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