Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1883. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 17. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampf- 
kessel betr. S. 37. — Nr. 18. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der 
Zittau-Reichenauer Secundäreisenbahn betr. S. 38. — Nr. 19. Verordnung, die Aufkündigung des 
Restes der Abschnitte Lit. Cund D der Staatsanleihe vom Jahre 1869 betr. S. 39. — Nr. 20. Verord- 
nung, die Ausstellung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen zur Benutzung innerhalb des Reichsgebiets 
betr. S. 43. 
  
Nr. 17. Verordnung, 
eine Abänderung der Verordnung vom 6. Juli 1871 über die polizeiliche 
Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; 
vom 29. Mai 1883. 
§ 6 der Verordnung vom 6. Juli 1871, die polizeiliche Beaufsichtigung der 
Dampfkessel betreffend, wird aufgehoben. An seine Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches) muß 
oberhalb mindestens zwei Meter von der Oberfläche des Kesselgemäuers oder, insofern 
der Kessel nicht eingemauert ist, von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten 
Kesseltheiles abstehen; derselbe Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem 
Kessel etwa zu trocknenden Gegenständen vorhanden sein und muß beziehentlich eine 
Schutzvorrichtung angebracht werden, welche verhindert, daß zu trocknende entzündliche 
Gegenstände auf den Kessel fallen können. 
Für solche Dampfkessel, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, 
in Quadratmetern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, zwanzig nicht 
übersteigt, wird der oben vorgeschriebene Minimalabstand auf einen Meter vermindert, 
vorausgesetzt, daß das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird und andere Kessel- 
wandungen oder abgehende Rauchrohre nicht näher als sechszig Centimeter an das 
Holzwerk herantreten. 
Das Trocknen von Gegenständen über Dampfkesseln, bei welchen der in Absatz 1 
vorgeschriebene Minimalabstand nicht innegehalten ist, ist untersagt. 
1883. 8
	        
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