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S. 191 fg. und 198 fg.), und nachdem auch in Betreff der Prüfungen der Zahnärzte
und der Apotheker seit Erlaß der Verordnung, die Prüfungen der Aerzte, Zahnärzte
und Apotheker in Leipzig betreffend, vom 25. October 1869 (G.= u. V.-Bl., S. 323)
mehrfach neue Anordnungen ergangen sind, wird zu Ausführung der diese Prüfungen
betreffenden Vorschriften, soweit die Prüfungen vor der in Leipzig bestehenden Prüfungs-
commission abgehalten werden, hiermit bekannt gemacht und verordnet:
1. Die zur Ertheilung der Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker für
das Reichsgebiet befugten Behörden sind im Königreich Sachsen die Ministerien des
Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Das geschäftsführende Ministerium
ist das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, an welches daher alle diese
Angelegenheit betreffenden Berichte und Eingaben zu richten sind.
2. Die Anträge auf Zulassung zu diesen Prüfungen sind zu richten:
für die ärztlichen Prüfungen an das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts,
für die Prüfungen als Zahnarzt oder Apotheker an den Regierungsbevoll-
mächtigten der Universität.
3. Die Rechnungen über die Gebühren bei den ärztlichen Prüfungen — § 3, AbfK. 3
der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 — sind dem
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu legen.
4. Die Vorsitzenden der Prüfungscommissionen haben zugleich mit dem Jahres-
bericht dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Prüfungsakten zu
überreichen.
5. Die in der Bekanntmachung, die ärztliche Vorprüfung betreffend, vom 2. Juni
1883, 89, Abs. 1 bezeichnete Universitätsbehörde ist für Leipzig das dortige Universitäts-
gericht.
6. Die früher zu Ausführung der im Eingange erwähnten Prüfungs-Vorschriften
erlassenen Verordnungen werden, soweit dies nicht bereits geschehen, hierdurch auf-
gehoben.
Dresden, den 20. Juli 1883.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
sti ' Für den Minister:
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Letzte Absendung: am 31. Juli 1883.