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die neue Abgrenzung der katholischen Pfarrbezirke in den Erblanden betreffend, vom
5. Februar 1849 aufgehoben wird.
Dresden, am 1. August 1883.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Götz.
Nr. 27. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 3. August 1883.
Nechdem eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit
Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde r2c. betreffend, vom
3. December 1868, bezeichneten Stellen der ersten Kammer im Erzgebirgischen Kreise
in Folge Niederlegung des Mandates seiten des zeitherigen Inhabers zur Erledigung
gekommen, so ist von den Betheiligten eine Neuwahl zu bewirken.
Es wird daher die baldige Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an
den Vorsitzenden der Stände im Erzgebirgischen Kreise deshalb ergehende besondere
Verfügung hiermit angeordnet.
Dresden, am 3. August 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.
Nr. 28. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 3. August 1883.
Nach § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868