— 58 —
Nr. 30. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Netzschkau
betreffend;
vom 28. Juli 1883.
Die bauliche Erweiterung des Bahnhofs Netzschkau an der Linie Leipzig-Hof der
Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahnlinie macht sich aus Rücksichten anf die Sicher—
stellung der Bahnhofsanlage und auf die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs
dringend nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120)
andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf
die fragliche Erweiterung des Bahnhofs Netzschkau in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be-
obachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.),
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Netzschkau
betroffen.
Dresden, am 28. Juli 1883.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Löhr.