Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1883.
Inhalt: Nr. 32. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Radebeul-Radeburger Eisen-
bahn betr. S. 61. — Nr. 33. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für die veränderte
Einführung der Werdau-Weidaer Eisenbahn in den Bahnhof Werdau betr. S. 62. — Nr. 34. Bekannt-
machung, die Eröffnung des Betriebs der Eisenbahntheilstrecke Schmiedeberg-Kipsdorf betr. S. 63.
Nr. 32. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 28. Juli 1883.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf
die bereits erlassene Verordnung vom 24. März dieses Jahres von dem Ministerium
des Innern behufs der Herstellung der zweiten Strecke der schmalspurigen Secundär-
Eisenbahn von Radebeul über Moritzburg nach Radeburg, sowie der bei der ganzen
Linie Radebeul-Radeburg etwa für erforderlich zu erachtenden Anschlußgleise verordnet,
wie folgt:
§& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371), und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An-
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahnstrecke.
§62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnstrecke zu
beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
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