Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1883. 
  
  
Inhalt: Nr. 32. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Radebeul-Radeburger Eisen- 
bahn betr. S. 61. — Nr. 33. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für die veränderte 
Einführung der Werdau-Weidaer Eisenbahn in den Bahnhof Werdau betr. S. 62. — Nr. 34. Bekannt- 
machung, die Eröffnung des Betriebs der Eisenbahntheilstrecke Schmiedeberg-Kipsdorf betr. S. 63. 
  
Nr. 32. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 28. Juli 1883. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
28. Februar 1882 ertheilten Ermächtigung wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf 
die bereits erlassene Verordnung vom 24. März dieses Jahres von dem Ministerium 
des Innern behufs der Herstellung der zweiten Strecke der schmalspurigen Secundär- 
Eisenbahn von Radebeul über Moritzburg nach Radeburg, sowie der bei der ganzen 
Linie Radebeul-Radeburg etwa für erforderlich zu erachtenden Anschlußgleise verordnet, 
wie folgt: 
§& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 371), und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahnstrecke. 
§62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnstrecke zu 
beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
1883. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.