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welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374 fg.), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
3 .Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Reststrecke der obengenannten Secundäreisen-
bahn werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne derselben die Fluren
Königliches Forstrevier Moritzburg,
Domäne Moritz burg,
Cunnertswalde,
Bärnsdorf,
Berbisdorf und
Radeburg
betroffen.
Dresden, den 28. Juli 1883.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Charpentier.
Löhr.
Nr. 33. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für die veränderte Einführung der
Werdau-Weidaer Eisenbahn in den Bahnhof Werdau betreffend;
vom 1. August 1883.
Aus Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs macht sich eine Ver-
legung der Werdau-Weidaer Eisenbahn bei ihrer Einmündung in den Bahnhof der
Station Werdau erforderlich.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt: