Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An— 
— 69 — 
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahn. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie be- 
ziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahnstrecke werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne für die zweite Section derselben die Fluren 
und 
betroffen. 
Dresden, den 21. September 1883. 
Lüttnitz, 
Schlagwitz, 
Niedergoseln, 
Grauschwitz, 
Mügeln, 
Schweta, 
Leuben, 
Naundorf, 
Großforst, 
Saalhausen, 
Thalheim, 
Kreischa, 
Altoschatz, 
Rosenthal 
Öschatz 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.