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Nr. 41. Verordnung,
die Ausführung der 88 44 und 84 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung
der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betreffend;
vom 28. September 1883.
Zur Ausführung der 88 44 und 84 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung
der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.-G.-Bl. S. 73 fg.) wird Folgendes bestimmt.
1. Unter Gemeindebehörde ist in den Städten, in welchen die Revidirte
Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung
für mittlere und kleine Städte angenommen haben, der Stadtgemeinderath, in den
Landgemeinden der Gemeinderath und für selbstständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher
zu verstehen.
Aufsichtsbehörde über die Orts-, Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen
ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, ebenfalls
der Stadtrath, in den anderen Städten und in den Landgemeinden, sofern deren Ein-
wohnerzahl über zehntausend beträgt, nach § 44 des angezogenen Reichsgesetzes gleich-
falls der Stadtgemeinderath, beziehentlich der Gemeinderath, im Uebrigen die Amts-
hauptmannschaft.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
#&2. In Betreff der Krankenkassen beim Staatseisenbahnbetriebe und beim Staats-
eisenbahnbau werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der
höheren Verwaltungsbehörde der General-Direction der Staatseisenbahnen, beziehentlich
dem Commissar für Staatseisenbahnbau übertragen.
Dresden, am 28. September 1883.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Löhr.