Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Soll in den unter a bezeichneten Städten die zu genehmigende Leitung von der 
städtischen Verwaltung selbst angelegt werden, so hat der Stadtrath die Genehmigung 
dazu von der Kreishauptmannschaft einzuholen. 
83. Besitzer bereits bestehender elektrischer Leitungen haben die nach 8 1erforder— 
liche Genehmigung zum Fortbestehen der zeitherigen Anlage binnen 4 Wochen, von 
der Veröffentlichung dieser Verordnung an gerechnet, bei der zuständigen Polizeibehörde 
nachzusuchen. 
84. Dem an die Polizeibehörde gerichteten Gesuche ist eine Zeichnung, aus welcher 
die Situation der projektirten Leitung, und eine schriftliche Erläuterung, aus welcher der 
Zweck der Anlage, sowie die beabsichtigte Art der Ausführung deutlich ersehen werden 
kann, beizufügen. 
85. Die Polizeibehörde darf die Genehmigung nicht eher ertheilen, als bis sie 
der Kaiserlichen Oberpostdirection, in deren Bezirke die Leitung ausgeführt werden soll, 
und — bei Leitungen, welche innerhalb 25 Meter Entfernung von dem zu einer Eisen— 
bahn gehörigen Areale angelegt werden sollen — der betreffenden Eisenbahndirection 
durch Mittheilung des Projekts nebst der dazu gehörigen Erläuterung Gelegenheit 
geboten hat, das Interesse der Reichs= und beziehentlich der Eisenbahn-Telegraphen zu 
wahren. 
Zu gleichem Zwecke ist auch, wenn die zu genehmigende Leitung innerhalb der an- 
gegebenen Entfernung von einer nicht zur Staatseisenbahnverwaltung gehörigen Leitung 
des Staates zu liegen kommen soll, das Projekt nebst Erläuterung der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen, welche mit entsprechendem Auftrag versehen worden ist, vor 
Ertheilung der Genehmigung mitzutheilen. 
86. Die nach § 1 erforderliche Genehmigung wird nur unter dem Vorbehalte, 
daß sie jeder Zeit und ohne Anspruch des Besitzers der Leitung auf Entschädigung 
widerrufen werden kann, sowie unter der ferneren Bedingung ertheilt, daß die Leitung 
nicht zum Fernsprechen oder Telegraphiren und überhaupt nicht zu anderen Zwecken 
gebraucht werden darf, als zu demjenigen, für welchen die Genehmigung ertheilt 
worden ist. 
Von dem Rechte des Widerrufs wird jedoch nur dann, wenn der zuletzt erwähnten 
Bedingung zuwider gehandelt oder sonst der Widerruf im öffentlichen Interesse erforderlich 
werden sollte, Gebrauch gemacht werden. 
87. Wer eine elektrische Leitung der Bestimmung in § 1 zuwider ohne polizeiliche 
Genehmigung herstellt oder benutzt, beziehentlich, im Falle des § 3, über die dort 
bestimmte Frist fortbenutzt, verfällt — insoweit er nicht nach dem Reichsstrafgesetzbuche 
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