Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Abweichungen 
vom Lehrplane. 
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In jeder Disciplin, für welche den Progymnasiasten keine oder nur eine Stunde 
weniger als den Realschülern zugewiesen ist, bleiben die Schüler der entsprechenden 
Klassen combinirt und ist dann die überschießende Stunde als Repetitions= oder Uebungs- 
stunde für die Realschüler zu benutzen. 
Im deutschen Unterrichte können die Progymnasiasten der Klassen VI und V. 
nicht mit den Realschülern combinirt werden; vielmehr ist dahin Anordnung zu treffen, 
daß die Progymnasiasten der Klassen VI und V ihren deutschen Unterricht vom Lehrer 
des Lateinischen erhalten, während die Realschüler dieser zwei Klassen von einem anderen 
Lehrer im Deutschen unterrichtet werden. 
Für das Lateinische gilt folgende Vertheilung des Unterrichtsstoffs: 
Klasse VI, 9 Stunden: 
Die regelmäßigen Deelinationen, Genusregeln, Comparation der Adjectiva, Kardinal- 
und Ordinalzahlwörter. Das Nothwendigste von den Fürwörtern, die regelmäßigen 
Conjugationen einschließlich der Deponentia. Einübung von Vocabeln. Uebungen im 
Uebersetzen mit besonderer Rücksicht auf das Construiren der Sätze. 
Wöchentlich eine schriftliche Arbeit, Seriptum oder Extemporale. 
Klasse V, 7 Stunden: 
Wiederholung und Ergänzung der regelmäßigen Formenlehre. Unregelmäßige De- 
clinationen und unregelmäßige Verba. Die gebräuchlichsten Präpositionen und Con- 
junctionen. Memoriren von Vocabeln. Fortsetzung der Uebungen im Construiren und 
Uebersetzen. 
Seripta und Extemporalia wöchentlich abwechselnd. 
Klasse IV, 6 Stunden: 
Verba anomala, Tempora und Mocdi. Die Constructionen des Accus. c. infinit. 
und des Ablat. absol. Uebersicht der Hauptregeln der Syntax. Lectüre einer Chresto- 
mathie. 
Seripta oder Extemporalia wöchentlich abwechselnd. 
#42. Abweichungen von diesem Lehrplane sind in Betreff der zu erreichenden 
Lehrziele gar nicht, in Betreff der Vertheilung des Lehrstoffs und der auf dessen Mit- 
theilung zu verwendenden Stundenzahl nur insoweit gestattet, als es die verschiedene 
Stärke und der jeweilige Stand der Klassen zweckmäßig erscheinen läßt, die Maximalzahl 
der Unterrichtsstunden nicht überschritten und vom Ministerium für jeden besonderen 
Fall Genehmigung ertheilt wird.
	        
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