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und VI eine solche von 3 Stunden zu gewähren; für die anderen Arbeiten erhalten die
Schüler je 2 Stunden Zeit.
Ueber die Anwendung von Hilfsmitteln vergl. 8 63.
Zu den deutschen Arbeiten wird den Schülern ein Thema aus dem Kreise ihres
Verständnisses gegeben. Die übrigen Aufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klassen
angemessen auszuwählen, alle Aufgaben aber von den Lehrern, welche den Unterricht in
den verschiedenen Fächern ertheilen, vor der Prüfung dem Director zur Genehmigung
vorzulegen.
Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten die nämlichen Bestimmungen,
jedoch mit der Maßgabe, daß hier der Director unter Vernehmung mit dem Klassen—
ordinarius unter den Gegenständen der Prüfung eine Auswahl zu treffen hat.
Die Aussetzung des Unterrichts während der Prüfungen ist auf das Nothwendigste
zu beschränken.
55. Nach Beendigung der Prüfung wird auf Grund der im abgelaufenen
Semester gemachten Wahrnehmungen und der Ergebnisse des Examens jedem Schüler
eine vom Klassenordinarius auszufertigende Censur über Fleiß, Fortschritte und sittliches
Verhalten ertheilt.
Dem Censurwesen ist besondere Sorgfalt zu widmen. Von selbst versteht sich, daß
bei der Censirung nicht blos die schriftliche, sondern auch die mündliche Leistung und
nicht blos das Fehlerhafte, sondern auch das Gelungene zu beachten ist. Ausdrücklich ist
aber vor der ungebührlichen Bevorzugung des statistischen Princips bei der Censirung
zu warnen. Auch dürfen speciell die Extemporalia nicht zur Hauptgrundlage der Censur
gemacht werden.
Für Fleiß, Fortschritte und sittliches Verhalten sind 5 Hauptcensurgrade mit den
beigefügten Abstufungen anzunehmen:
sehr gut (J, Ib),
gut (Ila, II, IIb),
genügend (IIIa, III, IIIb),
wenig genügend (IV),
ganz ungenügend (V).
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den
verschiedenen Unterrichtsgegenständen als Specialcensur ertheilt. Dazu ist folgendes
Schema zu verwenden:
Religionskenntnisse,
deutsche Sprache,
französische Sprache,
Censuren.