Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Prüfungs- 
modus. 
Schriftliche 
Prüfung. 
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über die gesetzlich bestimmte Zeit in Klasse 1 verblieben sind, oder denen durch Dispen- 
sation von Seiten des Ministeriums eine frühere Zulassung gestattet worden ist. 
Die Directoren haben längstens bis zum 15. Jannar und bei einer außerordentlichen 
Reifeprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli die Abiturienten ihrer Schule 
bei dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungstage beizufügen 
und die weiteren Anordnungen hierauf zu erwarten. 
In einer vorher abzuhaltenden Conferenz hat der Director mit den der Prüfungs- 
commission angehörenden Lehrern Leistungen und Verhalten der Abiturienten einer ein- 
gehenden Besprechung zu unterziehen und denjenigen, deren Leistungen und sittliche 
Führung nach dem Urtheile wenigstens der Mehrheit der Conferenz, als den Anforder- 
ungen nicht entsprechend befunden werden, von dem Eintritt in die Prüfung abzurathen. 
Bleibt dieser Rath erfolglos, so kann die Aufnahme in die dem Ministerium zu über- 
reichende Anmeldeliste nicht verweigert werden, in der Liste oder in dem dazu zu erstatten- 
den Berichte ist aber der erfolgten Abmahnung ausdrücklich zu gedenken. 
63. Die Reifeprüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle 
wissenschaftlichen Lehrfächer der Klasse I zu erstrecken. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
864. In der schriftlichen Prüfung wird gefordert: 
. ein deutscher Aufsatz mit vorangestellter Disposition, 
. ein französisches Exercitium, 
. ein englisches Exercitium, 
Lösung einer Aufgabe aus dem Gebiete des kaufmännischen Rechnens, 
Lösung einer algebraischen Aufgabe, 
Lösung einer geometrischen Aufgabe, 
Beantwortung einiger Fragen aus der Naturlehre. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten, von denen die sprachlichen 
thunlichst im Anschlusse an den Inhalt der bisherigen Lectüre zu wählen sind, werden 
von dem Director selbst, wenn er den Lehrgegenstand in der Klasse 1 zu vertreten hat, 
im anderen Falle von dem betreffenden Lehrer gegeben, welcher sie jedoch vorher dem 
Director zur Genehmigung vorzulegen hat. Es dürfen nur solche Themata und Auf- 
gaben gestellt werden, welche im abgelaufenen Schuljahre nicht behandelt oder gelöst 
worden sind. 
Bezüglich der mathematischen Aufgaben ist darauf zu achten, daß dieselben haupt- 
sächlich die Kenntnisse der Examinanden ersehen lassen, nicht aber besonderes Erfindungs- 
talent voraussetzen. 
S SP —
	        
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