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Reifezeugniß
der
(städtischen) Realschule
zu
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung soll enthalten: den voll—
ständigen Namen des Empfängers, Geburtsort, Tag und Jahr der Geburt, den Stand
des Vaters (welche Angabe bei unehelich Geborenen wegfällt), Religion oder Confession
des Schülers, Vorbildung desselben, Zeit seiner Aufnahme auf die Realschule, Dauer
seines Besuchs der Klasse II und I. Vorausgegangene Dimissionen von anderen Anstalten
sind nicht zu erwähnen. Der Personalbezeichnung folgen, in Worten ausgedrückt und mit
dahinter gesetzter Ziffer, die beiden Hauptcensuren über die Leistungen und über das Ver-
halten. Hierbei ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Hauptcensur auf Grund des
Urtheils über Leistungen und Verhalten während der Schulzeit und auf Grund der
schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung ertheilt worden ist. Am Schlusse
der zweiten Seite folgen die Unterschriften sämmtlicher Mitglieder der Prüfungscommission.
& 69. Erlangt ein Examinand nach beendigter Prüfung keine Censur oder ist er Zurückweisung.
bereits nach unbefriedigendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten entweder freiwillig zurück-
getreten oder von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden, so ist er auf Verlangen
nach einem halben oder vollen Jahre zu einer zweiten vollständigen Reifeprüfung zuzu-
lassen; eine nochmalige Zurückweisung aber schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für
immer aus.
Geht ein Schüler nach nicht bestandener Reifeprüfung ab, so ist in dem Abgangs-
zeugnisse das ungenügende Ergebniß der Reifeprüfung zu erwähnen.
& 0. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel Verwarnung.
bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der
ferneren Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung
der Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung beziehentlich Ungiltigerklärung des
Reifezeugnisses zu bestrafen.
Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder uner-
laubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung
beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden.
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zu-
gelassen werden.