Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Reifezeugniß 
der 
(städtischen) Realschule 
zu 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung soll enthalten: den voll— 
ständigen Namen des Empfängers, Geburtsort, Tag und Jahr der Geburt, den Stand 
des Vaters (welche Angabe bei unehelich Geborenen wegfällt), Religion oder Confession 
des Schülers, Vorbildung desselben, Zeit seiner Aufnahme auf die Realschule, Dauer 
seines Besuchs der Klasse II und I. Vorausgegangene Dimissionen von anderen Anstalten 
sind nicht zu erwähnen. Der Personalbezeichnung folgen, in Worten ausgedrückt und mit 
dahinter gesetzter Ziffer, die beiden Hauptcensuren über die Leistungen und über das Ver- 
halten. Hierbei ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Hauptcensur auf Grund des 
Urtheils über Leistungen und Verhalten während der Schulzeit und auf Grund der 
schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung ertheilt worden ist. Am Schlusse 
der zweiten Seite folgen die Unterschriften sämmtlicher Mitglieder der Prüfungscommission. 
& 69. Erlangt ein Examinand nach beendigter Prüfung keine Censur oder ist er Zurückweisung. 
bereits nach unbefriedigendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten entweder freiwillig zurück- 
getreten oder von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden, so ist er auf Verlangen 
nach einem halben oder vollen Jahre zu einer zweiten vollständigen Reifeprüfung zuzu- 
lassen; eine nochmalige Zurückweisung aber schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für 
immer aus. 
Geht ein Schüler nach nicht bestandener Reifeprüfung ab, so ist in dem Abgangs- 
zeugnisse das ungenügende Ergebniß der Reifeprüfung zu erwähnen. 
& 0. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel Verwarnung. 
bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der 
ferneren Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung 
der Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung beziehentlich Ungiltigerklärung des 
Reifezeugnisses zu bestrafen. 
Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder uner- 
laubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung 
beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur 
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zu- 
gelassen werden.
	        
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