Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Die Beiträge der Mitglieder sind in Procenten des durchschnittlichen Tagelohns 
(8 8) so zu bemessen, daß sie unter Zurechnung der Werkbeiträge und der etwaigen 
sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die gesetzlichen oder statutenmäßigen 
Ausgaben derselben zu decken. 
Es können durch Bestimmung des Kassenstatuts die Beiträge statt nach durchschnitt— 
lichen Tagelöhnen in Procenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Ver— 
sicherten, soweit dieser vier Mark für den Tag nicht übersteigt, festgestellt werden. 
Der Beitrag der Werkbesitzer darf nicht weniger als die Hälfte der gesammten Mit— 
gliederbeiträge betragen. 
819. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, die Beiträge, welche sie selbst sowohl, 
als welche sie verlagsweise für die von ihnen beschäftigten Personen zu entrichten haben, 
zu den nach 8 14 unter 4 festgesetzten Zahlungszeiten einzuzahlen. Die Beiträge sind 
so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§ 16) erfolgt ist und dafern 
dieselben im Voraus einzuzahlen gewesen sind, für den betreffenden Zeittheil zurückzu- 
erstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen 
Versicherung ausscheidet. 
620. Die Bergwerksbesitzer sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen 
die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in 
Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlung antheilsweise entfallen. 
Bergwerksbesitzer, welche bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die hiernach 
zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, sind, sofern nicht nach anderen gesetzlichen 
Bestimmungen eine höhere Bestrafung eintritt, mit Geldstrafe bis zu ein hundert fünfzig 
Mark zu bestrafen. 
& 21. Reichen die Bestände einer Kasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben 
derselben zu decken, so sind von dem Bergwerksbesitzer die erforderlichen Vorschüsse zu 
leisten. 
# 22. Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (8§8 8, 9, 10) durch die 
Beiträge, nachdem diese für die Versicherten drei und ein halb Procent des durchschnitt- 
lichen Tagelohns oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der 
Bergwerksbesitzer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln 
zu leisten. 
§23. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Zu anderen als den gesetzlichen und statutenmäßigen Zwecken dürfen weder Beiträge 
von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse 
erfolgen.
	        
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