Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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theilen aus Kassenmitgliedern, welche in einer Generalversammlung zu Vertretern der 
Kassenmitglieder (88 37 und 38) gewählt worden. Vergleiche jedoch § 67. 
Auf die Wahl sämmtlicher Mitglieder des Vorstands leiden die Bestimmungen des 
8 13 Absatz 2 und 3 Anwendung. 
Der Vorstand hat über das Ergebniß der ersten, sowie jeder ferneren Wahl und 
über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche 
Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten 
Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be— 
kannt war. 
834. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt 
nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den 
Gesetzen eine Specialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede 
oder mehreren Mitgliedern des Vorstands die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstands bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung 
der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden. 
#35. Den Vorsitz im Vorstande führt, wenn das Bergwerk, für welches, oder die 
Bergwerke, für welche die Kasse errichtet ist, nur einem Eigenthümer gehören, dieser, 
beziehentlich der Beauftragte desselben. 
Wenn jedoch das Bergwerk oder die Bergwerke sich im Eigenthume Mehrerer be- 
finden, so haben die dem Vorstande angehörigen Bergwerksbesitzer oder Beauftragten 
der Letzteren den Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen. 
m#36. Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vor- 
schrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme 
darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig durch einen 
besonderen Ausschuß prüfen zu lassen; 
2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus 
deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
3. die Beschlußfassung über Abänderung der Statuten. 
#37. Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer 
Mitte gewählt werden. 
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse einhundert 
oder mehr Mitglieder zählt. 
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