Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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in ihrem Nutzen verwendete Geld vom Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den 
Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig vom 
hundert. 
43. Die Ausfsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse etwa gegen 
Bergwerksbesitzer oder Vorstandsmitglieder aus der Rechnungs- oder Kassenführung er— 
wachsen, in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu bestellenden 
Vertreter geltend zu machen. 
44. Die Aufsicht über die Krankenkassen wird von dem Bergamte wahrgenommen. 
&45. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statuta- 
rischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung 
von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstands erzwingen. 
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht 
zu nehmen und die Kasse zu revidiren. 
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem 
Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Ver- 
handlungen übernehmen. 
So lange die Wahl des Vorstands oder von Vertretern zur Generalversammlung 
nicht zu Stande kommt, oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr Beauftragte auf Kosten der 
Kasse wahrnehmen. 
& 46. Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Krankenkasse dauernd unter hundert, 
so hat die Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die Leistungsfähigkeit durch vorhandenes Ver- 
mögen oder durch andere außerordentliche Hülfsmittel für gesichert erachtet, die Kasse 
aufzulösen und die Kassenmitglieder einer anderen Knappschafts-Krankenkasse zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Tilgung 
der etwa noch rückständigen Ausgaben zu verwenden. Der Rest fällt derjenigen Knapp- 
schafts-Krankenkasse zu, welcher die der aufgelösten Kasse angehörenden Mitglieder über- 
wiesen werden. 
& 47. Außerdem ist die Kasse zu schließen, wenn das Bergwerk oder die Bergwerke, 
für welche sie errichtet ist, abgebaut sind, oder sonst dauernd außer Betrieb gestellt werden. 
Von dem Vermögen der geschlossenen Kasse sind zunächst die etwa noch ungedeckten 
Ausgaben zu berichtigen und der für die bereits laufenden Unterstützungen erforderliche 
Betrag zu entnehmen. Der Rest des Vermögens fällt, wenn die Kassenmitglieder zugleich
	        
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