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§ 59. Die Kasse muß einen Vorstand haben. Derselbe besteht zur einen Hälfte
aus Werkbesitzern, bei dem Erzbergbaue aus Mitgliedern des Revierausschusses, beziehent-
lich aus Beauftragten dieser Personen, zur anderen Hälfte aus Kassenmitgliedern, welche
in einer Generalversammlung zu Vertretern der Kassenmitglieder gewählt worden. Das-
selbe Vertretungsverhältniß ist auch für die Generalversammlungen maßgebend. Vergleiche
jedoch § 67.
Im Uebrigen finden auf die Kassen, welche als Pensionskassen bestehen bleiben, sowohl
als auch auf neu zu errichtende Pensionskassen die Bestimmungen in §§ 2, 3, 12, 14
bis 17, § 18 Absatz 1, §8§ 19, 20, 23 bis 25, § 32, § 33 Absatz 2 und 3, § 34,
§ 35, § 36, § 37, § 38 Absatz 2, 3 und 4, §§ 39 bis 45, §§ 48 bis 51, und über-
dies auf die letztgedachten Kassen die Vorschriften in §§ 13 und 54 sinngemäße An-
wendung.
60. Demzenigen Bergarbeiter, welcher mindestens fünf Jahre Mitglied einer
Pensionskasse gewesen, aber von dem Werkbesitzer aus der Arbeit entlassen worden ist,
ohne daß gegen ihn einer der in § 80 unter a Ziffer 1 bis 11 des allgemeinen Berg-
gesetzes angegebenen Gründe vorliegt, oder welcher seinerseits die Arbeit aus einem der
in dem angezogenen Paragraphen unter b Ziffer 1 bis 5 bemerkten Gründe verlassen
hat und nicht in eine andere Knappschafts-Pensionskasse eintritt, ist entweder
à) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Arbeit an die Pensions-
kasse eingezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
oder
h) bei Fortentrichtung der nach dem jeweilig geltenden Kassenstatute an die zeitherige
Pensionskasse zu zahlenden Arbeiterbeiträge, welche nach dem § 8 festgestellten
durchschnittlichen Tagelohne zu berechnen sind, der Anspruch auf Pensionsbezug
für sich und eventuell nach seinem Ableben für seine Wittwe und Waisen zu be-
lassen.
Darüber, auf welche Weise hiernach die Abfindung geschehen soll, ist im Kassenstatute
mit Bestimmung zu treffen.
& 61. Wird die Wahl nach § 60 unter a getroffen, so sind die daselbst gedachten
Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung der etwa gewährten Unterstützungen (Pensionen
der Halbinvaliden und Begräbnißgelder der Angehörigen der Letzteren) zurückzuerstatten.
Der dem ausscheidenden Bergarbeiter hiernach zukommende Betrag wird der Orts-
behörde seines Wohnorts, oder wenn ein solcher nicht besteht, des letzten Aufenthaltsorts
überantwortet, welche diesen Betrag nach Gehör des Arbeiters entweder baar an diesen
auszahlt oder für denselben damit eine feste Rente gemäß der §§ 3 flg. des Gesetzes, die
veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 2. Januar 1879, erwirbt.
1884. 16