Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Jede Arbeiterordnung ist dem Bergamte vorzulegen. Dieses hat dieselbe zu prüfen 
und die Abänderung oder Beseitigung etwa darin enthaltener, den Gesetzen und Ver— 
ordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, insbesondere auch eines etwaigen Uebermaßes 
in den Strafbestimmungen und ungeeigneter Vorschriften über die Verwendung der Geld— 
strafen anzuordnen. 
& 90. An Stelle des § 88 des allgemeinen Berggesetzes tritt folgende Bestimmung: 
Streitigkeiten der Bergwerkbesitzer mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die 
Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen 
aus demselben, sowie auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse 
sich beziehen, sind bei den § 68 gedachten Schiedsgerichten zu entscheiden und leiden auf 
solche Streitigkeiten die Bestimmungen in §§ 75 bis 82 und 84 bis 86 entsprechende 
Anwendung. 
F. Schlußbestimmung. 
6#91. Gegenwärtiges Gesetz tritt in Ansehung der auf die Errichtung und Ge- 
nehmigung der Kassenstatute bezüglichen Bestimmungen mit dem Tage seiner Bekannt- 
machung, im Uebrigen aber mit dem 1. December 1884 mit der Maßgabe in Kraft, 
daß es den in § 13 gedachten Vertretern derjenigen neuen Krankenkassen, welche an 
Stelle bisheriger Knappschafts-Krankenkassen errichtet werden, gestattet ist, statutarisch fest- 
zusetzen, daß die Vorschriften in §§ 8, 9, 10 und 26 erst mit dem 1. Januar 1887, 
bis zu diesem Zeitpunkte hingegen die einschlagenden bisherigen Statutenbestimmungen 
Anwendung zu finden haben. 
Vom 1. December 1884 ab erledigt sich das Gesetz, ergänzende Bestimmungen zu 
§§ 84 und 69 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend, vom 
28. Februar 1882. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 2. April 1884. 
Albert. 
66 Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Lexte Absendung: am 15. April 1884. 
  
 
	        
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