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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1881.
Inhalt: Nr. 25. Gesetz, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betr.
S. 131. — Nr. 26. Bekanntmachung dazu S. 133. — Nr. 27. Gesetz, die# Bekanntmachung von
Gesetzen und Verordnungen betr. S. 134. — Nr. 28. Gesetz, die gewerbmäßige Ausübung des Huf-
beschlags betr. S. 135. — Nr. 29. Ausführungsverordnung hierzu. S. 136. — Nr. 30. Ver-
ordnung, die anderweite Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungs-Verbände betr. S. 141. —
Jr. 31. Gesetz, die Befugniß zu Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungs-
orten betr. S. 143. — JNr. 32. Bekanntmachung, das Finanzvermessungsbureau betr. S. 145. —
Nr. 33. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer 2c. betr. S. 145.—
Nr. 34. Gesetz, das Staatsschuldbuch betr. S. 146. — Berichtigungen S. 152.
Nr. 25. Gesetz,
die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden
betreffend;
vom 15. April 1884.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Soachsen
ꝛc. 2c. 20.
finden Uns bewogen, zu Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Ver-
kündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände zu verordnen, was folgt:
1. Die Ministerien können nach ihrem Ermessen dringliche, sowie solche Ver-
ordnungen, welche sich wegen ihres vorübergehenden Zweckes nicht zur Bekanntmachung
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt eignen, durch ein mittelst Bekanntmachung des
Gesammtministeriums im Gesetz= und Verordnungsblatt zu bezeichnendes Organ der
Tagespresse mit der Wirkung veröffentlichen, daß dieselben sogleich mit der Ausgabe der
die Verkündigung enthaltenden Nummer des Blattes in Geltung treten und mit Ablauf
des auf den Tag der Ausgabe folgenden Tages als allgemein publicirt gelten.
1884. 19