Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1881. 
  
   
  
  
Inhalt: Nr. 25. Gesetz, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betr. 
S. 131. — Nr. 26. Bekanntmachung dazu S. 133. — Nr. 27. Gesetz, die# Bekanntmachung von 
Gesetzen und Verordnungen betr. S. 134. — Nr. 28. Gesetz, die gewerbmäßige Ausübung des Huf- 
beschlags betr. S. 135. — Nr. 29. Ausführungsverordnung hierzu. S. 136. — Nr. 30. Ver- 
ordnung, die anderweite Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungs-Verbände betr. S. 141. — 
Jr. 31. Gesetz, die Befugniß zu Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungs- 
orten betr. S. 143. — JNr. 32. Bekanntmachung, das Finanzvermessungsbureau betr. S. 145. — 
Nr. 33. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer 2c. betr. S. 145.— 
Nr. 34. Gesetz, das Staatsschuldbuch betr. S. 146. — Berichtigungen S. 152. 
Nr. 25. Gesetz, 
die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden 
betreffend; 
vom 15. April 1884. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Soachsen 
ꝛc. 2c. 20. 
finden Uns bewogen, zu Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Ver- 
kündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände zu verordnen, was folgt: 
&# 1. Die Ministerien können nach ihrem Ermessen dringliche, sowie solche Ver- 
ordnungen, welche sich wegen ihres vorübergehenden Zweckes nicht zur Bekanntmachung 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt eignen, durch ein mittelst Bekanntmachung des 
Gesammtministeriums im Gesetz= und Verordnungsblatt zu bezeichnendes Organ der 
Tagespresse mit der Wirkung veröffentlichen, daß dieselben sogleich mit der Ausgabe der 
die Verkündigung enthaltenden Nummer des Blattes in Geltung treten und mit Ablauf 
des auf den Tag der Ausgabe folgenden Tages als allgemein publicirt gelten. 
1884. 19
	        
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