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schriebenen Weise alsbald bekannt zu machen und dasselbe vierzehn Tage lang zu Jeder—
manns Einsicht auszulegen.
Auch außerhalb der Zeit des Ausliegens ist das Gesetz- und Verordnungsblatt von
der Gemeindebehörde Demjenigen, welcher darum ansucht, unentgeltlich vorzulegen.
&4. Im Gesetz= und Verordnungsblatte wird bekannt gemacht werden, an welcher
Stelle und unter welchen Bedingungen das Blatt zu beziehen ist.
5. Die Bestimmungen in § 3 Absatz 2 und 3 gelten auch in Ansehung des
Reichs-Gesetzblattes.
66. Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1885 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen be-
treffend, vom 6. September 1834 (Gesetz-Sammlung S. 189) sowie § 2 des Gesetzes,
das Halten des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes betreffend, vom 1 0. December 1867
(G.= u. V.-Bl. S. 571) außer Wirksamkeit.
Dresden, den 1. Mai 1884.
Albert.
Alfred von Fabrice.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 28. Gesetz,
die gewerbmäßige Ausübung des Hufbeschlages betreffend;
vom 16. April 1884.
Wa, Albert, von GEOTTEES Gnaden König von Sachsen
2. 2. 20.
haben für angemessen erachtet, in Betreff der gewerbmäßigen Ausübung des Hufbeschlages
von dem, nach Artikel 3 des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung
vom 1. Juli 1883, den Einzelstaaten des Deutschen Reiches zustehenden Befugnisse Ge-
brauch zu machen, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie
folgt: