Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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schriebenen Weise alsbald bekannt zu machen und dasselbe vierzehn Tage lang zu Jeder— 
manns Einsicht auszulegen. 
Auch außerhalb der Zeit des Ausliegens ist das Gesetz- und Verordnungsblatt von 
der Gemeindebehörde Demjenigen, welcher darum ansucht, unentgeltlich vorzulegen. 
&4. Im Gesetz= und Verordnungsblatte wird bekannt gemacht werden, an welcher 
Stelle und unter welchen Bedingungen das Blatt zu beziehen ist. 
5. Die Bestimmungen in § 3 Absatz 2 und 3 gelten auch in Ansehung des 
Reichs-Gesetzblattes. 
66. Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1885 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt das Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen be- 
treffend, vom 6. September 1834 (Gesetz-Sammlung S. 189) sowie § 2 des Gesetzes, 
das Halten des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes betreffend, vom 1 0. December 1867 
(G.= u. V.-Bl. S. 571) außer Wirksamkeit. 
Dresden, den 1. Mai 1884. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 28. Gesetz, 
die gewerbmäßige Ausübung des Hufbeschlages betreffend; 
vom 16. April 1884. 
Wa, Albert, von GEOTTEES Gnaden König von Sachsen 
2. 2. 20. 
haben für angemessen erachtet, in Betreff der gewerbmäßigen Ausübung des Hufbeschlages 
von dem, nach Artikel 3 des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung 
vom 1. Juli 1883, den Einzelstaaten des Deutschen Reiches zustehenden Befugnisse Ge- 
brauch zu machen, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie 
folgt: 
 
	        
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