Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 138 — 
diesmal an der Prüfung versäumt. Die Zulassung zur Prüfung ist diesfalls von ander— 
weiter rechtzeitiger Anmeldung abhängig. 
d) Das gesammte, zur Prüfungsarbeit erforderliche Material und Handwerkszeug, 
mit Ausnahme des Schurzfelles, was der zu Prüfende mitzubringen hat, sowie die zum 
Prüfungsbeschlag erforderlichen Pferde und Hufe werden von der Prüfungsdeputation 
beschafft. 
e) Die Prüfung besteht: 
1. in der Anfertigung zweier, auf gewöhnliche Verhältnisse berechneter Hufeisen für 
ein zum Beschlage vorgeführtes Pferd und zwar, soweit die Füglichkeit dazu ge— 
boten ist, für einen Vorderhuf und einen Hinterhuf, sowie in der vollständigen 
Ausführung des Beschlages mit diesen Eisen; 
2. in der Anfertigung eines Hufeisens für einen bestimmten Huf oder zu einem be— 
sonderen Zwecke (z. B. Beschlag eines kranken oder fehlerhaften Hufes, Winter— 
beschlag). 
Die unter 1 und 2 gedachten Hufeisen müssen den Anforderungen der neueren 
Wissenschaft und Technik entsprechen. 
Weiter besteht die Prüfung 
3. in der mündlichen Beantwortung solcher Fragen aus dem Gebiete der Hufbeschlag- 
kunst, deren Beantwortung auch von einem nur praktisch gebildeten Hufschmied 
gefordert werden kann und die sich auf: 
a) Bau und Verrichtungen des Hufes, sowie auf die Regeln und Grundsätze 
des Hufbeschlages und die dabei vorkommenden Fehler, 
b) das Verfahren bei dem Beschlagen gesunder Hufe und bei dem sogenannten 
Winterbeschlage, 
) den Beschlag fehlerhafter und kranker Hufe 
beziehen. 
f) 1. Censuren werden nicht ertheilt. Wer die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, 
erhält durch die Commission für das Veterinärwesen kostenfrei ein Diplom als geprüfter 
Hufschmied. 
2. Als besondere Auszeichnung kann auf Vorschlag der Prüfungsdeputation Den- 
jenigen, welche bei der Prüfung vorzügliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen 
haben, das Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister ausgestellt werden, dafern 
sie das 21. Lebensjahr erfüllt und als Hufschmiede bereits ein selbstständiges Geschäft 
eröffnet haben. 
3. Solche, bei welchen die letzteren beiden Voraussetzungen oder eine derselben noch 
nicht vorliegen, die aber im Uebrigen der unter 2 erwähnten Auszeichnung für würdig 
befunden worden sind, erhalten zwar zunächst nur das Diplom als geprüfter Huf- 
schmied, jedoch mit dem Zusatze: „mit Auszeichnung.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.