— 139 —
Nach erlangter Mündigkeit und selbstständiger Niederlassung ist ihnen dieses Diplom
auf ihren, bei der Commission für das Veterinärwesen zu stellenden Antrag kostenfrei
gegen ein Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister umzutauschen, dafern sie ein
ortsbehördliches Zeugniß über seitherige gute Führung und ein von dem letzten Arbeit-
geber ausgestelltes, durch den zuständigen Bezirksthierarzt bestätigtes Attest über be-
friedigende Leistungen im praktischen Hufbeschlage beibringen. Das letztere Attest ist nur
dann nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausstellung des Meisterdiploms innerhalb
der nächsten zwei Jahre nach bestandener Prüfung gestellt wird.
4. Diejenigen, welche auf Grund des Ausfalls der ersten Prüfung nur das Diplom
als „geprüfter Hufschmied“ ohne Auszeichnung erhalten haben, können sich nach Ablauf
eines Jahres zum Zwecke der Bewerbung um das Meisterdiplom einer anderweiten
Prüfung unterziehen. Eine mehr als zweimalige Zulassung zur Prüfung findet nicht statt.
5. Wer das Diplom als geprüfter Hufschmied oder geprüfter Hufbeschlagmeister er-
halten hat, kann sich im Königreiche Sachsen dieses Prädicats in seiner Firma und sonst
bedienen.
Im übrigen Gebiete des Deutschen Reiches gelten die beregten Diplome nur als
Prüfungszeugnisse von der in Artikel 3 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend
Abänderung der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. S. 159), vorgesehenen Art.
6. Die Namen der mit Diplomen versehenen Personen und die darin ertheilten
Prädicate („geprüfter Hufschmied,“ „geprüfter Hufschmied mit Auszeichnung,“ „ge-
prüfter Hufbeschlagmeister"“) werden im Dresdner Journale, in der Leipziger Zeitung
und in der landwirthschaftlichen Zeitschrift bekannt gemacht.
7. Jeder, welcher das Prädicat als geprüfter Hufschmied oder Hufbeschlagmeister
führt, ist verbunden, über die Berechtigung dazu sich auszuweisen.
8) Prüfungscandidaten, welche bei der mit ihnen angestellten Prüfung sich so un-
genügend vorbereitet erwiesen haben, daß ihnen das Diplom als geprüfter Hufschmied
nicht hat ertheilt werden können und die daher zurückzuweisen gewesen sind, dürfen zu
einer anderweiten Prüfung erst an dem nächstfolgenden regelmäßigen Prüfungstermine
(§ 2, a) zugelassen werden und haben sich dazu vorschriftsmäßig (§ 2, b) anzumelden.
) Die Prüfungsgebühren betragen 14 Mark, von welchen 4 Mark auf das
Prüfungsmaterial zu rechnen, 10 Mark aber nach Abzug der Selbstkosten für das Diplom
als Honorar für die Mühwaltung der Examinatoren bestimmt sind.
Die Gebühren sind vor der Prüfung bei der Kanzlei der Thierarzneischule zu er-
legen.
Ohne Erlegung dieser Gebühren findet die Zulassung zur Prüfung nicht statt.
Die Gebühren sind verfallen, auch wenn die Prüfung nicht bestanden worden ist.
1884. 20