Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 31. Gesetz, 
die Befugniß zu Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen 
Vergnügungsorten betreffend; 
vom 21. April 1884. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
1. Durch örtliche Regulative können unter den nachfolgenden Beschränkungen 
Bestimmungen getroffen werden, auf Grund deren säumigen Abgabenpflichtigen der Besuch 
von Gastwirthschaften, Schank= und Tanzstätten verboten werden kann. 
In Orten, an denen sich ein selbstständiger Gutsbezirk befindet, ist zu Errichtung 
eines Regulatives dieser Art ein übereinstimmender Beschluß des Stadtrathes, beziehentlich 
des Bürgermeisters oder Gemeindevorstandes und des Gutsvorstehers erforderlich. Bei 
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Stadtrathe, beziehentlich Bürgermeister oder Ge- 
meindevorstand und dem Gutsvorsteher entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
Durch den übereinstimmenden Beschluß mehrerer Gemeinden und selbstständiger 
Gutsbezirke können dieselben in vorliegender Beziehung zu einem Verbande vereinigt 
werden. 
Regulative der vorliegenden Art bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung 
und der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 
Unter Aufsichtsbehörde ist in allen den Fällen, in welchen eine Stadt mit Revidirter 
Städteordnung betheiligt ist, die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu verstehen. 
& 2. Bestimmungen der § 1 gedachten Art dürfen nur getroffen werden in Be- 
ziehung auf Rückstände an directen Staatssteuern, an directen Bezirks-, Gemeinde-, 
Kirchen-, Armen= und Schulabgaben, sowie an Schulgeld. 
& 3.Die Ausschließung eines Abgabenpflichtigen von öffentlichen Vergnügungsorten 
ist nur dann zulässig, wenn 
a) der Abgabenrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche 
Sachen nicht oder nicht vollständig erlangt worden ist, oder solche Umstände nach- 
gewiesen sind, aus denen hervorgeht, daß diese Zwangsvollstreckung voraussichtlich 
erfolglos sein würde, und überdies 
b) solche Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Abgaben- 
restant mit Absicht, oder durch ungerechtfertigte Enthaltung von lohnender Arbeit,
	        
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