Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 147 — 
Nur dem eingetragenen Gläubiger und den sonstigen eingetragenen Berechtigten, 
ihren gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnach— 
folgern von Todeswegen, sowie, bezüglich der im § 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten 
Gläubiger, den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden oder 
sonstigen Personen, letzteren aber nur falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine 
Deutsche öffentliche Behörde bescheinigt ist, darf über den Inhalt des Staatschuldbuchs, 
und zwar auch nur über diejenigen Stellen desselben, auf welche sich ihr Interesse bezieht, 
Auskunft ertheilt werden. 
Doch leidet § 31 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
auch auf das Staatsschuldbuch und die mit Führung desselben beauftragten Personen 
sinngemäße Anwendung. 
8 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers von 
Renten-Schuldverschreibungen und auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger 
bezeichneten Person. 
&4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne juristische Personen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz 
haben, sowie einzelne vom Staate nicht ausdrücklich als juristische Personen an- 
erkannte Personenvereine, Genossenschaften und Kassen, denen die Befugniß, unter 
ihrer Firma oder unter ihrem Namen Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten 
einzugehen, gesetzlich eingeräumt ist, 
4. einzelne Anstalten und Vermögensmassen (Fonds, Stiftungen 2c.) ohne juristische 
Persönlichkeit, deren Verwaltung innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs 
von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als Ein Conto im Staatsschuldbuch eröffnet. 
b. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen. 
Im Uebrigen finden die für die 3 procentigen Renten-Anleihen geltenden Vorschriften 
auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung. 
66. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder theil- 
weise auf andere Conten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. 
Verfügungen über Theile eingetragener Forderungen sind jedoch nur zulässig, sofern 
die Theilbeträge in Abschnitten von Schuldverschreibungen über 3 procentige Rente dar- 
stellbar sind. 
1884. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.