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Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt
die Auslieferung von Schuldverschreibungen über 3 procentige Rente zu gleichem Nenn-
werthe, zu deren Ausfertigung der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden
hiermit ermächtigt wird.
§ 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen
auf ein anderes Conto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Ver-
änderungen im Schuldverhältnisse (8 2 Absatz 2), sowie auf Auslieferung von Staats-
schuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur der ein-
getragene Gläubiger, seine gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Vertreter, seine Bevoll-
mächtigten, sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung
von Todeswegen übergegangen ist.
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung
der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die in § 4 Nr. 4 gedachten
Vermögensmassen die daselbst genannte Behörde oder die von derselben bezeichnete
Person.
Zu Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung der-
selben mit Ausnahme des in § 13 Absatz 2 gedachten Falls.
Abtretungen und Verpfändungen eingetragener Forderungen können nur durch Ein-
trag im Staatsschuldbuch geschehen.
Bis zur Uebertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger, be-
ziehentlich bis zur Niederlegung der Schuldverschreibungen nach § 15, geschieht die
Zahlung der Renten nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den eingetragenen
Gläubiger.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im
Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einstweilige gericht-
liche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts-
wegen auf dem Conto zu vermerken, beziehentlich nach Beseitigung dieser Anordnungen
zu löschen. Wird eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe,
vorbehältlich der Bestimmung in § 15 Nr. 2, im Staatsschuldbuche zu übertragen.
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte
findet nicht statt.
# Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf das-
selbe Conto bezüglichen Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind.
.Ehefrauen und volljährige, in väterlicher Gewalt stehende Personen werden
zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes und beziehentlich Vaters zugelassen, Ehe-
frauen jedoch nur so lange, als nicht ein Widerspruch des Ehemannes vorliegt.