Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt 
die Auslieferung von Schuldverschreibungen über 3 procentige Rente zu gleichem Nenn- 
werthe, zu deren Ausfertigung der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden 
hiermit ermächtigt wird. 
§ 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Conto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Ver- 
änderungen im Schuldverhältnisse (8 2 Absatz 2), sowie auf Auslieferung von Staats- 
schuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur der ein- 
getragene Gläubiger, seine gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Vertreter, seine Bevoll- 
mächtigten, sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung 
von Todeswegen übergegangen ist. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung 
der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die in § 4 Nr. 4 gedachten 
Vermögensmassen die daselbst genannte Behörde oder die von derselben bezeichnete 
Person. 
Zu Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung der- 
selben mit Ausnahme des in § 13 Absatz 2 gedachten Falls. 
Abtretungen und Verpfändungen eingetragener Forderungen können nur durch Ein- 
trag im Staatsschuldbuch geschehen. 
Bis zur Uebertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger, be- 
ziehentlich bis zur Niederlegung der Schuldverschreibungen nach § 15, geschieht die 
Zahlung der Renten nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den eingetragenen 
Gläubiger. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einstweilige gericht- 
liche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts- 
wegen auf dem Conto zu vermerken, beziehentlich nach Beseitigung dieser Anordnungen 
zu löschen. Wird eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe, 
vorbehältlich der Bestimmung in § 15 Nr. 2, im Staatsschuldbuche zu übertragen. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte 
findet nicht statt. 
# Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf das- 
selbe Conto bezüglichen Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
	.Ehefrauen und volljährige, in väterlicher Gewalt stehende Personen werden 
zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes und beziehentlich Vaters zugelassen, Ehe- 
frauen jedoch nur so lange, als nicht ein Widerspruch des Ehemannes vorliegt.
	        
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