Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung, sowie auf gleichzeitigen 
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf dieselbe und zur gleichzeitigen 
Ertheilung einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend; dieselbe Form 
ist bei dem in § 9 gedachten Widerspruch anzuwenden. 
In allen anderen Fällen müssen die Anträge in öffentlichen Urkunden eingereicht 
werden. 
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers (Verheirathung 
einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so 
kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargethan werde. 
11. Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf 
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben (vergl. § 19 der 
Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 
1865, G.= u. V.-Bl. S. 3 fg.), sofern diese Berechtigung auf letztwilliger Verfügung oder 
Erbvertrag beruht, durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die ein- 
getragene Forderung zu verfügen befugt sind. 
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei welchem 
der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte und, sofern der- 
selbe im Deutschen Reich einen solchen nicht hatte, derjenige Consul des Deutschen Reichs, 
in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhn- 
lichen Aufenthaltsort gehabt hat, falls dem Consul von dem Reichskanzler die Ermächtig- 
ung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist, und, in Ermangelung eines 
solchen hiernach zuständigen Consuls, sowie im Falle der Ablehnung des Deutschen, 
außersächsischen Gerichts das Amtsgericht Dresden, zuständig. 
12. Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme 
von Renten und Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu 
ernennen. 
#13. Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum 
Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend. 
Zur Löschung von persönlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Gläubigers, 
welche durch dessen Tod oder durch den Tod des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist 
nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner 
rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
	        
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