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10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung, sowie auf gleichzeitigen
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf dieselbe und zur gleichzeitigen
Ertheilung einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend; dieselbe Form
ist bei dem in § 9 gedachten Widerspruch anzuwenden.
In allen anderen Fällen müssen die Anträge in öffentlichen Urkunden eingereicht
werden.
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers (Verheirathung
einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so
kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargethan werde.
11. Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben (vergl. § 19 der
Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar
1865, G.= u. V.-Bl. S. 3 fg.), sofern diese Berechtigung auf letztwilliger Verfügung oder
Erbvertrag beruht, durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die ein-
getragene Forderung zu verfügen befugt sind.
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei welchem
der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte und, sofern der-
selbe im Deutschen Reich einen solchen nicht hatte, derjenige Consul des Deutschen Reichs,
in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthaltsort gehabt hat, falls dem Consul von dem Reichskanzler die Ermächtig-
ung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist, und, in Ermangelung eines
solchen hiernach zuständigen Consuls, sowie im Falle der Ablehnung des Deutschen,
außersächsischen Gerichts das Amtsgericht Dresden, zuständig.
12. Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme
von Renten und Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu
ernennen.
#13. Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren
Gunsten der Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend.
Zur Löschung von persönlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Gläubigers,
welche durch dessen Tod oder durch den Tod des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist
nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner
rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.