Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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und beziehentlich Tilgungsplans die nach § 1040 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforder- 
liche Genehmigung ertheilt, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 8. Mai 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
v. Charpentier. Meusel. 
Münckner. 
  
Nr. 36. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Annaberg betreffend; 
vom 8. Mai 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu 
Annaberg unter Zustimmung der dasigen Stadtverordneten beschlossenen Ausgabe von, 
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen im Gesammt— 
betrage von 
Sieben Hundert und Dreißig Tausend Mark 
zum Zwecke der Aufnahme einer anderweiten und zwar mit Vier vom Hundert 
jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von gleichem Betrage nach Maßgabe des vor— 
gelegten Anleihe- und beziehentlich Tilgungsplans die nach 8 1040 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Dresden, den 8. Mai 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Meusel. 
Münckner.
	        
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