Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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1. von Station Bienenmühle der Linie Freiberg-Bienenmühle bis zur Landesgrenze 
bei Moldau und 
2. von Schönberg nach Schleiz 
verbundenen Geschäfte 
der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
übertragen worden. 
Dresden, am 13. Mai 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Müller. 
  
Nr. 39. Gesetz, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung der Reblaus- 
krankheit vom Z. Juli 1883 betreffend; 
vom 12. Mai 1884. 
Wag, Albert, von GEOTTSS Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2. 2. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
1. Der Ersatz des Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung in Folge der in 
den §§ 1 bis 3 des Reichsgesetzes wegen Abwehr und Unterdrückung der Reblaus- 
krankheit vom 3. Juli 1883 (R.-G.-Bl. S. 149) vernichteten und des Minderwerthes 
der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben wird auf Verlangen des 
Betroffenen aus der Staatskasse gewährt. 
6&2. Der Beschädigte hat seinen Ersatzanspruch bei dessen Verlust innerhalb zehn 
Tagen, vom Tage der Ausführung der den Ersatzanspruch begründenden Anordnung an, 
bei der Verwaltungsobrigkeit, und zwar in Städten mit Revidirter Städteordnung bei 
dem Stadtrathe, in allen übrigen Orten bei der Amtshauptmannschaft anzubringen. 
83. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsobrigkeit unter Zuziehung von 
Sachverständigen festgestellt. 
Vor der Entscheidung sind der Beschädigte und der Staatsfiscus zu hören. Beiden
	        
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