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Theilen steht bezüglich der Feststellung der Entschädigung innerhalb vierzehn Tagen,
vom Tage der Eröffnung der Feststellung an, der Rekurs an die Kreishauptmannschaft zu.
Das sonstige Verfahren wird im Verordnungswege geregelt.
& 4. Ueber die Höhe der Entschädigung ist auch der Rechtsweg statthaft.
Der Klaganspruch muß jedoch innerhalb sechs Monaten nach Eröffnung oder
Empfang der Bescheidung der Verwaltungsinstanz bei dem zuständigen Gerichte ange-
bracht werden.
5. Die Verwaltungsbehörden haben kostenfrei zu expediren. Die Vergütungen
für Sachverständige sind staatswegen zu übertragen.
Dresden, den 12. Mai 1884.
Albert.
LS z Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 40. Verordnung,
die Ermittelung und Feststellung der nach dem Gesetze vom 12. Mai 1884 für auf
obrigkeitliche Anordnung vernichtete oder beschädigte Reben zu gewährenden
Entschädigungen betreffend;
vom 14. Mai 1884.
Zum Vollzuge von § 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1884, betreffend die Ausführung
des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883,
wird hiermit Folgendes verordnet:
1. Die Verwaltungsobrigkeit hat alsbald, nachdem der Beschädigte seinen Ersatz-
anspruch in Gemäßheit § 2 des Gesetzes bei ihr angebracht hat, einen Termin anzu-
beraumen und von demselben dem Beschädigten sowohl als dem Finanz-Ministerium in
Vertretung des Königlich Sächsischen Staatsfiscus Kenntniß zu geben. Auch sind zu dem
Termine als Taxatoren drei weinbaukundige Sachverständige vorzuladen.
§62. Die Auswahl der Sachverständigen bleibt in Städten mit Revidirter Städte-
ordnung, in welchen die Pflanzung und Pflege der Reben zum Zwecke der Weinbereitung
betrieben wird, dem pflichtmäßigen Ermessen der Stadträthe überlassen. In Ansehung
der anderen solchen Weinbau betreibenden Orte des Landes wird für jeden amtshaupt-
mannschaftlichen Bezirk vom Bezirksausschusse auf jedes Jahr eine Liste derjeuigen Per-