Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Zu 87 des 
Reichsgesetzes, 
letzter Absatz. 
— 162 — 
verdächtig zu erachten ist. Ueber diesen Gürtel hinaus werden, wenn nicht ganz be— 
sondere Gründe vorhanden sein sollten, die in § 3 Ssub 1, 2 und 3 bezeichneten Ver- 
bote und Vernichtungsmaßnahmen nicht auszudehnen sein. Jedenfalls wird das aber 
geschehen müssen, wenn bei später von Zeit zu Zeit zu wiederholenden Revisionen sich 
finden sollte, daß das Uebel die von den Sachverständigen bestimmten Grenzen über- 
schritten hat. 
b) Die Vernichtungs= und Desinfections-Maßnahmen (Nr. 2 des § 3) haben sich 
nicht allein auf den eigentlichen Heerd der Infection, sondern auch auf den nach Vor- 
stehendem als verdächtig erklärten Gürtel zu erstrecken. 
Welche Mittel zur Vernichtung der Anpflanzungen und zur Desinfection anzuwenden 
sind, ist von der in § 8 bezeichneten Verwaltungsobrigkeit nach Vorschlag des Sach- 
verständigen zu bestimmen. 
Von dem Letzteren ist in jedem Falle ein Ueberschlag der durch die Vernichtungs- 
und Desinfections-Maßregeln entstehenden Kosten aufzustellen und der Behörde vorzulegen. 
Uebersteigen diese Kosten in dem einzelnen Falle den Betrag von 500 Mark, so ist unter 
kurzer Angabe des Vernichtungs= und Desinfections-Plans Anzeige an die Kreishaupt- 
mannschaft zu erstatten und von dieser die Genehmigung des Ministeriums des Innern 
einzuholen. Ist der Kostenbetrag geringer, so bedarf es dieser Genehmigung nicht, es 
ist jedoch vor dem Beginn der Arbeit Anzeige davon unter kurzer Angabe der Verhält- 
nisse an die Kreishauptmannschaft und von dieser an das Ministerium des Innern zu 
erstatten. 
Bei Ausführung angeordneter Vernichtungen und Desinfectionen ist mit aller Vor- 
sicht und Sparsamkeit, soweit diese unbeschadet des Zweckes ausführbar ist, zu Werke 
zu gehen. 
c) Bei Untersagung der Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für 
einen bestimmten Zeitraum nach § 3 Nr. 3 des Reichsgesetzes ist zugleich festzustellen, 
wozu die Bodenfläche innerhalb des bestimmten Zeitraums nicht benutzt werden darf. 
Dabei werden insbesondere alle Wurzelfrüchte (Kartoffeln, Rüben u. s. w.) auszu- 
schließen sein. 
10. Die Verwaltungsbehörden haben Verzeichnisse derjenigen Gartenbau= oder 
botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche zum Zwecke der Ausfuhr von zur 
Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlingen, Sträuchern und sonstigen Vegetabilien 
über die Grenzen des Reichs regelmäßigen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit 
unterliegen und von ihnen als den Anforderungen der internationalen Reblausconvention 
vom 3. November 1881 (R.-G.-Bl. v. 1882, S. 125) entsprechend gemäß Artikel 3 
dieser Convention und § 4 Punkt 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883 
(R.-G.-Bl., S. 153) erklärt worden sind, im Laufenden zu erhalten und am Schlusse
	        
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