Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 163 — 
jeden Jahres, beziehentlich was die Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister 
derjenigen Städte anlangt, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
eingeführt ist, durch die Bezirksamtshauptmannschaft beim Ministerium des Innern — 
bei gleichzeitiger Abgabe einer Abschrift dieses Verzeichnisses an die Kreishauptmann- 
schaft — einzureichen. 
#11. Selbstverständlich bedürfen alle Anzeigen und Amtshandlungen der thun- 
lichsten Beschleunigung. 
&12. Die Verwaltungsbehörden haben am Schlusse eines jeden Jahres ein Ver- 
zeichniß aller zu ihrer Kenntniß gelangten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 
§ 4 und 8 des Reichsgesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen 
oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr- 
und Ausfuhrverbote, mögen die Anzeigen hierüber durch polizeiliche Bestrafung erledigt 
oder zur Herbeiführung gerichtlicher Entscheidung an die Staatsanwaltschast abgegeben 
worden sein, unter kurzer Angabe des Sachverhalts und des Ausgangs der Sache, 
eventuell einen Vacatschein unter Beobachtung des in § 11 gedachten Verfahrens dem 
Ministerium des Innern einzusenden. 
Ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu dem bezeichneten Zwecke abgegeben 
worden, so hat die betreffende Verwaltungsbehörde die letztere um Mittheilung des End- 
ergebnisses zu ersuchen. 
& 13. Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist kostenfrei zu expediren. 
Die unvermeidlichen Verläge an Porti, Botenlöhnen, Insertionsgebühren, Kosten 
der Sachverständigen 2c. werden ebenso wie die Kosten der nach Maßgabe des Reichs- 
gesetzes vom 3. Juli 1883 auf obrigkeitliche Anordnung ausgeführten Vernichtung von 
Rebpflanzen und Unschädlichmachung des Bodens aus der Staatskasse (vergleiche § 9 des 
Reichsgesetzes) übertragen. 
Behufs Rückerstattung dieser Kosten haben die Verwaltungsbehörden (88§ 2 und 8), 
beziehentlich was die Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister derjenigen 
Städte anlangt, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt 
ist, durch die Bezirksamtshauptmannschaft die ergangenen Akten bei dem Finanz- 
Ministerium einzureichen. 
Dresden, am 20. Mai 1884. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
24* 
Zu 812 des 
Reichsgesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.