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(Nr. 1501.) Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus—
krankheit. Vom 3. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen zur Ausführung der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November
1881 (Reichs-Gesetzblatt für 1882 S. 125) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
1. Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Untersuchung durch
die von den Landesregierungen ermächtigten Organe. Die letzteren sind befugt, zum
Zweck von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera vastatrix) die Entwurzelung
einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu bewirken.
6. Die Landesregierungen werden die Rebpflanzungen überwachen lassen.
Insbesondere sind diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen
werden, einer regelmäßigen, mindestens alljährlichen Untersuchung zu unterwerfen. Die
höheren Verwaltungsbehörden können Ausnahmen zu Gunsten derjenigen kleineren Reb-
schulen gestatten, in welchen ausschließlich in der Gegend übliche Rebsorten gezogen werden.
83. Im Falle der Ermittelung des Insekts liegt den Landesregierungen ob, nach
Möglichkeit Verfügungen zu treffen, welche eine Verbreitung desselben zu verhindern
geeignet sind.
Zu diesem Behufe können die Landesregierungen namentlich
1. verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Rebstützen) oder Erzeugnisse des
Weinstocks, ferner auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem be-
treffenden Grundstücke entfernt werden;
2. die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung unterworfenen
Rebpflanzungen und die Unschädlichmachung (Desinfektion) des Bodens anordnen;
3. die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten Zeit-
raum untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Ver-
bindung mit einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des Grundstücks
beschränkt, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforderlichenfalls auf größere Bezirke
erstreckt werden.
& 4. In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemarkungen (Ortsfluren),
in welchen Weinbau betrieben wird, bestimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen