Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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dieser Bezirke werden von den betheiligten Landesregierungen festgesetzt und durch den 
Reichskanzler im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht. 
Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk ist 
untersagt. 
Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zustimmung 
des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-Zentralbehörden zu- 
gelassen werden; auch können die höheren Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundes- 
staaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestatten, welcher Rebpflanzungen in benach- 
barten Weinbaubezirken besitzt. 
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben 
aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten ge- 
zogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind. 
Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck 
der Weinbereitung. 
&b.mçDer Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund 
desselben erlassenen Anordnungen überwachen. 
Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher 
Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln die Gebiete mehrerer Bundes- 
staaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter 
Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landes- 
behörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und das zu diesem Zweck 
Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten 
unmittelbar mit Anweisung zu versehen. 
§&# 6. Von jedem Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden Ver- 
dacht des Vorhandenseins des Insekts begründenden Erscheinung innerhalb eines Bundes- 
staates wird die Regierung des letzteren, unter eingehender Darlegung aller in Betracht 
kommenden Verhältnisse, namentlich auch der ermittelten oder muthmaßlichen Ursache 
der Ansteckung, dem Reichskanzler stets unverweilt Mittheilung machen. 
&# 7. Die Regierungen der Bundesstaaten, in welchen das Vorhandensein der 
Reblaus festgestellt ist, werden in einem dem Zweck entsprechenden Maßstabe eine Karte 
aufstellen und richtig erhalten, welche den Stand der Krankheit jederzeit ersichtlich macht. 
Auf Grund der bezüglichen Mittheilungen wird der Reichskanzler eine das ganze 
Reichsgebiet umfassende Karte herstellen lassen und die Grenzen der als angesteckt oder 
wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig zu betrachtenden Bodenflächen 
bestimmen. 
Ebenso werden die Regierungen der Bundesstaaten dem Reichskanzler im Laufenden 
zu erhaltende Verzeichnisse derjenigen Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen
	        
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