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Nr. 42. Verordnung,
die Schlachtsteuer von den auf Anordnung der Polizeibehörden wegen Seuchen
getödteten, oder wegen der Folgen der Schutzimpfung gegen Lungenseuche
geschlachteten schlachtsteuerpflichtigen Viehstücken betreffend;
vom 30. Mai 1884.
Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel und zur Ergänzung der Verordnung vom
4. März 1881, betreffend die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die
wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigungen (G.= u. V.-Bl. von
1881, S. 13), sowie zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1884,
betreffend die in Folge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Ent-
schädigungen (G.= u. V.-Bl., S. 61) wird hiermit Folgendes verordnet:
1. Tödtungen schlachtsteuerpflichtiger Viehstücke, welche auf Grund des Reichsgesetzes
vom 23. Juni 1880 von den zuständigen Polizeibehörden angeordnet werden, ingleichen
Schlachtungen von Rindern wegen der Folgen der Schutzimpfung gegen Lungenseuche
sind als Nothschlachtfälle im Sinne von §5 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die
Schlachtsteuer 2c. betreffend, anzusehen. Völlige Steuerbefreiung tritt daher nur ein,
wenn das Fleisch des getödteten Viehstücks auch nicht theilweise genießbar und der
Genuß desselben durch Vergraben oder in anderer Weise unmöglich gemacht worden ist.
In allen anderen Fällen ist die Schlachtsteuer von Bankfleischern und den ihnen in der
Verordnung vom 26. Juli 1864 (G.= u. V.-Bl., S. 265) gleichgestellten Personen
nach dem vollen tarifmäßigen Satze, von anderen Personen nach der Hälfte dieses Satzes
zu entrichten.
2. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn die
dieselbe begründenden Thatsachen in der in § 35 der Verordnung vom 29. Mai 1852,
betreffend die Ausführung des Schlachtsteuergesetzes vom 25. Mai 1852 (G.= u. V.-Bl.,
S. 152) vorgeschriebenen Weise bescheinigt sind. Zur Ausstellung solcher Bescheinig-
ungen sind die in § 5 der Verordnung vom 4. März 1881 genannten Ortspolizei-
behörden und die zugezogenen Thierärzte, in Fällen der Nothschlachtung wegen der Folgen
der Schutzimpfung gegen Lungenseuche aber ausschließlich die Bezirksthierärzte berechtigt
und verpflichtet. Dieselben haben sich hierbei in der Regel der für Nothschlachtzeugnisse
im Allgemeinen vorgeschriebenen Formulare zu bedienen.
3. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung der getödteten Viehstücke,
sowie zur Beibringung der in Ziffer 2 gedachten Bescheinigungen liegt dem Besitzer des
Viehstücks als demjenigen ob, für dessen Rechnung die Schlachtung erfolgt. An den in