Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 42. Verordnung, 
die Schlachtsteuer von den auf Anordnung der Polizeibehörden wegen Seuchen 
getödteten, oder wegen der Folgen der Schutzimpfung gegen Lungenseuche 
geschlachteten schlachtsteuerpflichtigen Viehstücken betreffend; 
vom 30. Mai 1884. 
Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel und zur Ergänzung der Verordnung vom 
4. März 1881, betreffend die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die 
wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigungen (G.= u. V.-Bl. von 
1881, S. 13), sowie zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1884, 
betreffend die in Folge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Ent- 
schädigungen (G.= u. V.-Bl., S. 61) wird hiermit Folgendes verordnet: 
1. Tödtungen schlachtsteuerpflichtiger Viehstücke, welche auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 23. Juni 1880 von den zuständigen Polizeibehörden angeordnet werden, ingleichen 
Schlachtungen von Rindern wegen der Folgen der Schutzimpfung gegen Lungenseuche 
sind als Nothschlachtfälle im Sinne von §5 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die 
Schlachtsteuer 2c. betreffend, anzusehen. Völlige Steuerbefreiung tritt daher nur ein, 
wenn das Fleisch des getödteten Viehstücks auch nicht theilweise genießbar und der 
Genuß desselben durch Vergraben oder in anderer Weise unmöglich gemacht worden ist. 
In allen anderen Fällen ist die Schlachtsteuer von Bankfleischern und den ihnen in der 
Verordnung vom 26. Juli 1864 (G.= u. V.-Bl., S. 265) gleichgestellten Personen 
nach dem vollen tarifmäßigen Satze, von anderen Personen nach der Hälfte dieses Satzes 
zu entrichten. 
2. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn die 
dieselbe begründenden Thatsachen in der in § 35 der Verordnung vom 29. Mai 1852, 
betreffend die Ausführung des Schlachtsteuergesetzes vom 25. Mai 1852 (G.= u. V.-Bl., 
S. 152) vorgeschriebenen Weise bescheinigt sind. Zur Ausstellung solcher Bescheinig- 
ungen sind die in § 5 der Verordnung vom 4. März 1881 genannten Ortspolizei- 
behörden und die zugezogenen Thierärzte, in Fällen der Nothschlachtung wegen der Folgen 
der Schutzimpfung gegen Lungenseuche aber ausschließlich die Bezirksthierärzte berechtigt 
und verpflichtet. Dieselben haben sich hierbei in der Regel der für Nothschlachtzeugnisse 
im Allgemeinen vorgeschriebenen Formulare zu bedienen. 
3. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung der getödteten Viehstücke, 
sowie zur Beibringung der in Ziffer 2 gedachten Bescheinigungen liegt dem Besitzer des 
Viehstücks als demjenigen ob, für dessen Rechnung die Schlachtung erfolgt. An den in
	        
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