Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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§ 3 des Schlachtsteuergesetzes anderen Personen auferlegten Verbindlichkeiten wird nichts 
geändert. 
4. Die Anmeldung der Tödtung und die Beibringung des Nothschlachtzeugnisses 
hat längstens innerhalb der in § 5 Absatz 4 des Schlachtsteuergesetzes bestimmten 
24 stündigen Frist nach erfolgter Tödtung zu geschehen. 
5. Bei Bankfleischern und anderen Personen, welche zur Anmeldung der Gewerbsräume 
bei der Steuerbehörde verpflichtet sind (§ 24 der Verordnung vom 29. Mai 1852 und 
Verordnung vom 26. Juli 1864), ist die Tödtung der Viehstücke in dem angemeldeten 
Schlachtraume vorzunehmen. Ist dies aus veterinärpolizeilichen Gründen unthunlich, so 
ist hierüber eine Bemerkung in die nach Ziffer 2 auszustellende Bescheinigung von dem 
aussteller derselben aufzunehmen. Solchenfalls tritt eine Strafverfolgung wegen Schlachtens 
in nicht declarirten Gewerbsräumen nicht ein. 
6. Den Besitzern solcher auf Anordnung der Polizeibehörde getödteter, oder wegen 
der Folgen von Schutzimpfung gegen Lungenseuche geschlachteter Rinder, für welche nach 
Maßgabe der Verordnung vom 4. März 1881, beziehentlich nach dem Gesetze vom 
22. Februar 1884 Entschädigung zu gewähren ist, wird die für diese Viehstücke ent- 
richtete Schlachtsteuer vergütet. Der Betrag der letzteren ist daher in die auf das 
Entschädigungswerk bezüglichen Berechnungen aufzunehmen. 
Die erfolgte Berichtigung der Schlachtsteuer ist durch die bezügliche Quittung zu 
belegen. 
Dresden, am 30. Mai 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Meusel. 
Dr. Krause. 
  
Berichtigung. 
In der Verordnung vom 17. April 1884 muß es in §5, Zeile 5 von unten (G.= u. V.-Bl. 
S. 140) statt: „erkennen“ heißen: „erlernen“. 
  
Letzte Absendung: am 10. Juni 1884.
	        
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