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§ 3 des Schlachtsteuergesetzes anderen Personen auferlegten Verbindlichkeiten wird nichts
geändert.
4. Die Anmeldung der Tödtung und die Beibringung des Nothschlachtzeugnisses
hat längstens innerhalb der in § 5 Absatz 4 des Schlachtsteuergesetzes bestimmten
24 stündigen Frist nach erfolgter Tödtung zu geschehen.
5. Bei Bankfleischern und anderen Personen, welche zur Anmeldung der Gewerbsräume
bei der Steuerbehörde verpflichtet sind (§ 24 der Verordnung vom 29. Mai 1852 und
Verordnung vom 26. Juli 1864), ist die Tödtung der Viehstücke in dem angemeldeten
Schlachtraume vorzunehmen. Ist dies aus veterinärpolizeilichen Gründen unthunlich, so
ist hierüber eine Bemerkung in die nach Ziffer 2 auszustellende Bescheinigung von dem
aussteller derselben aufzunehmen. Solchenfalls tritt eine Strafverfolgung wegen Schlachtens
in nicht declarirten Gewerbsräumen nicht ein.
6. Den Besitzern solcher auf Anordnung der Polizeibehörde getödteter, oder wegen
der Folgen von Schutzimpfung gegen Lungenseuche geschlachteter Rinder, für welche nach
Maßgabe der Verordnung vom 4. März 1881, beziehentlich nach dem Gesetze vom
22. Februar 1884 Entschädigung zu gewähren ist, wird die für diese Viehstücke ent-
richtete Schlachtsteuer vergütet. Der Betrag der letzteren ist daher in die auf das
Entschädigungswerk bezüglichen Berechnungen aufzunehmen.
Die erfolgte Berichtigung der Schlachtsteuer ist durch die bezügliche Quittung zu
belegen.
Dresden, am 30. Mai 1884.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister:
Meusel.
Dr. Krause.
Berichtigung.
In der Verordnung vom 17. April 1884 muß es in §5, Zeile 5 von unten (G.= u. V.-Bl.
S. 140) statt: „erkennen“ heißen: „erlernen“.
Letzte Absendung: am 10. Juni 1884.