Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet 
von dem Wunsche, die zwischen beiden Staatsgebieten bestehenden Eisenbahnverbindungen 
im Sinne nachbarlicher Freundschaft noch weiter zu vervollständigen, haben zum Behufe 
einer hierüber zu treffenden Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staatsminister der 
Finanzen 
Leonce Freiherrn von Könneritz, 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer 
König von Ungarn Allerhöchstihren Kämmerer 
Gabriel Freiherrn von Herbert-Rathkeal, 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
am Königlich Sächsischen Hofe, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten unter dem 
Vorbehalte der Allerhöchsten Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel I. 
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung sind 
übereingekommen, Eisenbahnverbindungen und zwar: 
1. von Falkenau über Graslitz nach Klingenthal und 
2. von Klostergrab über Moldau nach Bienenmühle 
zuzulassen und zu fördern. 
Artikel lI. 
Nachdem ferner im Einvernehmen der beiden hohen Regierungen eine weitere Eisen- 
bahnverbindung zwischen Oesterreich-Ungarn und Sachsen und zwar die bereits im 
Artikel 5 des Staatsvertrags vom 29. September 1869 in Aussicht genommene Eisen- 
bahnverbindung von Komotau, beziehungsweise von Krima über Reitzenhain nach 
Marienberg zur Ausführung gelangt ist, so haben die beiden hohen vertragschließenden 
Theile sich dahin geeinigt, auch die aus dem Bestande dieser Eisenbahnverbindung sich 
ergebenden wechselseitigen Beziehungen mittels der gegenwärtigen Uebereinkunft zu regeln.
	        
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