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Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser von
Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn, geleitet
von dem Wunsche, die zwischen beiden Staatsgebieten bestehenden Eisenbahnverbindungen
im Sinne nachbarlicher Freundschaft noch weiter zu vervollständigen, haben zum Behufe
einer hierüber zu treffenden Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staatsminister der
Finanzen
Leonce Freiherrn von Könneritz,
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer
König von Ungarn Allerhöchstihren Kämmerer
Gabriel Freiherrn von Herbert-Rathkeal,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
am Königlich Sächsischen Hofe,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten unter dem
Vorbehalte der Allerhöchsten Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind.
Artikel I.
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung sind
übereingekommen, Eisenbahnverbindungen und zwar:
1. von Falkenau über Graslitz nach Klingenthal und
2. von Klostergrab über Moldau nach Bienenmühle
zuzulassen und zu fördern.
Artikel lI.
Nachdem ferner im Einvernehmen der beiden hohen Regierungen eine weitere Eisen-
bahnverbindung zwischen Oesterreich-Ungarn und Sachsen und zwar die bereits im
Artikel 5 des Staatsvertrags vom 29. September 1869 in Aussicht genommene Eisen-
bahnverbindung von Komotau, beziehungsweise von Krima über Reitzenhain nach
Marienberg zur Ausführung gelangt ist, so haben die beiden hohen vertragschließenden
Theile sich dahin geeinigt, auch die aus dem Bestande dieser Eisenbahnverbindung sich
ergebenden wechselseitigen Beziehungen mittels der gegenwärtigen Uebereinkunft zu regeln.