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Artikel III.
Der Bau der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Theilstrecke der im Artikel I
Zahl 1 genannten Eisenbahnverbindung ist der ausschließlich privilegirten Buschtéhrader
Eisenbahngesellschaft auf Grund der Concessionsurkunde vom 30. October 1873 über-
tragen und die Strecke von Falkenau bis Graslitz bereits vollendet und dem öffentlichen
Verkehre übergeben worden.
Die auf Sächsischem Gebiete noch herzustellende Theilstrecke von Klingenthal an die
Oesterreich = Sächsische Grenze wird von der Königlich Sächsischen Regierung auf Staats-
kosten erbaut, der Bau thunlichst beschleunigt und die fertige Bahn gleichzeitig mit der
Vollendung und Inbetriebsetzung der Oesterreichischen Anschlußstrecke, längstens aber bis
zum 31. December 1885 vollendet und in Betrieb gesetzt werden, welcher Termin auch
der Buschtéhrader Eisenbahngesellschaft für die Vollendung ihrer Theilstrecke von Graslitz
an die Oesterreichisch-Sächsische Grenze auferlegt werden soll.
Artikel IV.
Die Concession zum Baue und Betriebe der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen
Theilstrecke der im Artikel 1 Zahl 2 genannten Eisenbahnverbindung von Klostergrab
nach Bienenmühle ist der Kaiserl. Königl. priv. Prag-Duxer Eisenbahngesellschaft auf
Grund der Concessionsurkunde vom 23. December 1882 übertragen und dieser Gesell-
schaft hierbei die Verpflichtung auferlegt worden, diese Bahnstrecke längstens binnen zwei
Jahren, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe
zu übergeben.
Der Bau der auf Sächsischem Gebiete herzustellenden Theilstrecke von der Grenze
bis Bienenmühle wird von der Königlich Sächsischen Regierung auf Staatskosten her-
gestellt und nach Thunlichkeit beschleunigt werden, dergestalt, daß die Bahn möglichst
bald vollendet und in Betrieb gesetzt werden kann.
Artikel V.
Die Anschlußstrecken von Graslitz und von Klingenthal an die Oesterreich -Sächsische
Grenze sollen in Bezug auf die Spurweite, die Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebs-
mittel, ebenso wie dies bei der im Artikel II genannten Eisenbahnverbindung von Krima
nach Reitzenhain bereits geschehen ist, derart nach übereinstimmenden technischen Normen
hergestellt werden, daß die Fahrbetriebsmittel gegenseitig ungehindert übergehen können.
Die von einer der contrahirenden hohen Regierungen geprüften Fahrbetriebsmittel
werden auf den im Gebiete der anderen gelegenen hier in Frage kommenden Anschluß-
strecken ohne nochmalige Prüfung zugelassen werden.