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in den directen Eisenbahnverkehren zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche
üblichen Grundsätzen als concurrenzberechtigt anzusehen ist, keine höheren Einheitssätze
einrechnen, als rücksichtlich der gleichen Verkehrsrelationen und Frachtartikel unter sonst
gleichen Bedingungen bei Beförderung über andere Sächsisch-Oesterreichische Grenzüber—
gangspunkte von Sächsischer Seite jeweilig eingerechnet werden.
Was den sich über Klingenthal bewegenden Güterverkehr der Station Graslitz (loco)
mit den Stationen der Königlich Sächsischen Staatsbahnverwaltung und mit den darüber
hinaus gelegenen Stationen fremder Bahnunternehmungen anbelangt, so wird im Be-
sonderen festgesetzt, daß Graslitz rücksichtlich dieses Verkehrs in eisenbahntarifarischer
Beziehung als eine Station der Königlich Sächsischen Staatsbahnverwaltung zu be-
handeln ist.
In diesem Sinne soll Graslitz in alle directen Verkehre, für welche irgend ein wirk-
liches Bedürfniß geltend zu machen ist, wie Klingenthal einbezogen werden und zwar in
der Weise, daß sowohl auf den Strecken der Königlich Sächsischen Staatsbahnverwaltung,
als auch für die Strecke Klingenthal-Graslitz in Bezug auf Tarifschema, Einheitstaxen
und Nebengebühren keine ungünstigeren Bedingungen Platz greifen dürfen, als wenn
Graslitz thatsächlich eine Station der Königlich Sächsischen Staatsbahnverwaltung wäre.
Artikel XX.
Es werden die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung den Betrieb der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung in der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Grenz-
station Moldau und die Königlich Sächsische Regierung den Betrieb der Buschtéhrader
Eisenbahngesellschaft auf den Bahnstrecken von der Grenze bis Klingenthal und Reitzen-
hain mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche den unter
gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb in den betreffenden Staaten etwa im
Allgemeinen treffen sollten.
Artikel Xl.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags bleiben auch in dem Falle voll-
kommen aufrecht, wenn die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung den Betrieb
oder das Eigenthum der auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen Anschlußstrecken der den
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahnen übernehmen sollte.
Artikel XXll.
Es wird einverständlich anerkannt, daß die im Artikel I Zahl 2 dieses Vertrags an-
geführte Eisenbahn von Klostergrab über Moldau nach Bienenmühle an die Stelle des
im Artikel 2 des Vertrags vom 24. December 1870 vorgesehenen Eisenbahnanschlusses