Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Dux-Klingenberg (oder Freiberg) zu treten hat und demnach die in dem obigen Vertrage 
bezüglich dieser letztgedachten Eisenbahnverbindung gemachte Zusage als erfüllt an- 
zusehen ist. 
Dagegen werden die in dem obigen Vertrage enthaltenen Zusagen in Bezug auf die 
Eisenbahnverbindung zwischen Karlsbad und Johanngeorgenstadt zum Anschlusse an die 
auf Sächsischem Gebiete bereits hergestellte Eisenbahn von Schwarzenberg nach Johann- 
georgenstadt ausdrücklich bekräftigt. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt ihre Bereitwilligkeit, sobald der Bau der 
Oesterreichischen Theilstrecke der vorgenannten Bahn sichergestellt sein wird, nach ein- 
geholter Zustimmung der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen die erforderliche 
Erweiterung der als gemeinsame Grenz= und Wechselstation und als Sitz der combinirten 
Zollabfertigung zu behandelnden bestehenden Stationsanlage bei Johanngeorgenstadt und 
den Bau der Anschlußstrecke von der Grenz= und Wechselstation bis zur Landesgrenze 
auszuführen und derart zu beschleunigen, daß die Bahn möglichst gleichzeitig mit der 
Vollendung und Inbetriebsetzung der Oesterreichischen Anschlußstrecke dem Verkehre über- 
geben wird. 
Im Falle des Zustandekommens der in Rede stehenden Eisenbahnverbindung sollen 
auf dieselbe die im gegenwärtigen Vertrage bezüglich der Eisenbahnverbindungen Krima- 
Reitzenhain und Graslitz-Klingenthal festgesetzten Bestimmungen siungemäß Anwendung 
finden. 
Artikel XXllI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits nach Einholung der etwa erforderlichen ver- 
fassungsmäßigen Zustimmung der Vertretungskörper zur Allerhöchsten Genehmigung vor- 
gelegt und die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratifications-Urkunden 
spätestens acht Wochen nach Vollziehung des Vertrags in Dresden bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Uebereinkunft in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel 
eigenhändig unterzeichnet. 
Dresden, am 5. Mai 1884. 
Leonre Freiherr von Rönneritz. Gabriel Freiherr von Herbert-Rathkeal.
	        
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